Satzung

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Satzung

S A T Z U N G

Förderverein Freiwillige Feuerwehr

Eissel e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Eissel e.V.“, im

folgenden „Förderverein“ genannt.

2. Der Sitz des Fördervereins ist Verden - Eissel.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen

werden.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Zweck des Fördervereins ist es, die Feuerwehrarbeit der Ortsfeuerwehr Eissel zu

fördern.

1.1 Der Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,

Verbänden und Einrichtungen.

1.2 Der Förderverein vertritt die Interessen der Ortsfeuerwehr Eissel und ihrer

Mitglieder, soweit nicht andere dafür zuständig sind.

2. Der Förderverein fördert und unterstützt größere Veranstaltungen, wie z.B. „Tag

der offenen Tür“, „Feuerwehrveranstaltungen“, „Wettbewerbe“, „Umweltschutz“,

Dorfgemeinschaftsfeste usw., sowie die Schaffung von Arbeits-,Informationsund

Schulungsmaterialien.

3. Der Förderverein orientiert sich an den Zielen des Kinder- und

Jugendhilfegesetzes, des Jugendförderungsgesetzes sowie der Satzung des

Kreisfeuerwehrverbandes Verden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Dem Förderverein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen und

Gesellschaften angehören.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die

Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, durch

Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.

3.1 Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des

Fördervereins verstößt.

3.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3.3 Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein.

§ 4 - Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

Organmitglieder müssen Mitglieder des Fördervereins sein.

§ 5 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins.

Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden, im

Verhinderungsfall seines/ihres Stellvertreters, zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus

2.1 den Mitgliedern des Vorstandes und

2.2 den Vereinsmitgliedern

3. Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens 10 Tage

vorher schriftlich bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage

vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende/n schriftlich einzureichen.

Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt,

so ist sie entsprechend § 5 Abs.3 einzuberufen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar,

Stimmenhäufung ist unzulässig. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden,

wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Geschäftsjahr vollständig

bezahlt worden sind.

6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht

auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die

Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit,

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen

müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden

Mitglieder.

8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

8.1 Die Wahl des Vorstandes nach § 6 für die Amtszeit von drei Jahren, eine

Wiederwahl ist zulässig

8.2 Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

8.3 Die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des

Kassenprüfungsberichtes

8.4 Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich

8.5 Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf zwei Jahre; ein/e Kassenprüfer/in

scheidet jährlich aus

8.6 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die

von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben

ist.

Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bei der folgenden

Mitgliederversammlung kein Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch

entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

1.1 dem/der Vorsitzenden

1.2 dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer)

1.3 dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Kassenwart)

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied während

der Amtszeit zurück oder erlischt die Mitgliedschaft, so üben die verbleibenden

Vorstandsmitglieder dessen Funktion kommissarisch aus. Innerhalb einer Frist

von sechs Monaten muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der das Amt

des betreffenden Vorstandsmitgliedes neu zu besetzen ist.

3. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden müssen zum

Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied der Ortsfeuerwehr Eissel sein.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

5. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, es können Gäste eingeladen

werden.

6. Eine Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden des Fördervereins nach

Bedarf einberufen. Auf Verlangen anderer Vorstandsmitglieder oder durch die

Mehrzahl der Mitglieder kann ebenfalls eine Vorstandssitzung einberufen werden.

Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.

7. Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung. Der Vorstand ist für alle

Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung

einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende

Aufgaben:

7.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung

der Tagesordnung

7.2 Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

7.3 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

7.4 Erstellung eines Jahresberichts.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder

anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern

entsprechend § 6 Abs. 1.1 bis 1.3, jedes Vorstandsmitglied ist allein

vertretungsberechtigt.

10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der

Protokollführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den

Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

§ 7 - Mittel des Fördervereins

1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch

Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

2. Bleibt ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz

Mahnungen länger als sechs Monate im Verzug, kann es ausgeschlossen

werden.

3. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 8 - Auflösung des Vereins

1. Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung

mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3/4 hiervon die

Auflösung beschließen.

2. Bei der Auflösung des Fördervereins fällt das Vereinsvermögen der

Ortsfeuerwehr Eissel zu.

§ 9 - Inkrafttreten

Die Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der ersten

Mitgliederversammlung am 27.05.2016 beschlossen.

Verden - Eissel, den 27.05.2016

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Vorsitzende/r

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erster stellv. Vorsitzende/r

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zweiter stellv. Vorsitzende/r

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