Satzung
Satzung
S A T Z U N G
Förderverein Freiwillige Feuerwehr
Eissel e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Eissel e.V.“, im
folgenden „Förderverein“ genannt.
2. Der Sitz des Fördervereins ist Verden - Eissel.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen
werden.
§ 2 - Zweck, Aufgaben und Ziele
1. Zweck des Fördervereins ist es, die Feuerwehrarbeit der Ortsfeuerwehr Eissel zu
fördern.
1.1 Der Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
Verbänden und Einrichtungen.
1.2 Der Förderverein vertritt die Interessen der Ortsfeuerwehr Eissel und ihrer
Mitglieder, soweit nicht andere dafür zuständig sind.
2. Der Förderverein fördert und unterstützt größere Veranstaltungen, wie z.B. „Tag
der offenen Tür“, „Feuerwehrveranstaltungen“, „Wettbewerbe“, „Umweltschutz“,
Dorfgemeinschaftsfeste usw., sowie die Schaffung von Arbeits-,Informationsund
Schulungsmaterialien.
3. Der Förderverein orientiert sich an den Zielen des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes, des Jugendförderungsgesetzes sowie der Satzung des
Kreisfeuerwehrverbandes Verden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Dem Förderverein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen und
Gesellschaften angehören.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, durch
Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.
3.1 Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
Fördervereins verstößt.
3.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3.3 Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein.
§ 4 - Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Organmitglieder müssen Mitglieder des Fördervereins sein.
§ 5 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins.
Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall seines/ihres Stellvertreters, zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus
2.1 den Mitgliedern des Vorstandes und
2.2 den Vereinsmitgliedern
3. Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens 10 Tage
vorher schriftlich bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage
vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende/n schriftlich einzureichen.
Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt,
so ist sie entsprechend § 5 Abs.3 einzuberufen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar,
Stimmenhäufung ist unzulässig. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden,
wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Geschäftsjahr vollständig
bezahlt worden sind.
6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen
müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
8.1 Die Wahl des Vorstandes nach § 6 für die Amtszeit von drei Jahren, eine
Wiederwahl ist zulässig
8.2 Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8.3 Die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des
Kassenprüfungsberichtes
8.4 Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich
8.5 Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf zwei Jahre; ein/e Kassenprüfer/in
scheidet jährlich aus
8.6 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben
ist.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bei der folgenden
Mitgliederversammlung kein Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1 dem/der Vorsitzenden
1.2 dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer)
1.3 dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Kassenwart)
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied während
der Amtszeit zurück oder erlischt die Mitgliedschaft, so üben die verbleibenden
Vorstandsmitglieder dessen Funktion kommissarisch aus. Innerhalb einer Frist
von sechs Monaten muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der das Amt
des betreffenden Vorstandsmitgliedes neu zu besetzen ist.
3. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden müssen zum
Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied der Ortsfeuerwehr Eissel sein.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
5. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, es können Gäste eingeladen
werden.
6. Eine Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden des Fördervereins nach
Bedarf einberufen. Auf Verlangen anderer Vorstandsmitglieder oder durch die
Mehrzahl der Mitglieder kann ebenfalls eine Vorstandssitzung einberufen werden.
Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.
7. Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende
Aufgaben:
7.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung
der Tagesordnung
7.2 Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
7.3 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
7.4 Erstellung eines Jahresberichts.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern
entsprechend § 6 Abs. 1.1 bis 1.3, jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt.
10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der
Protokollführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den
Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
§ 7 - Mittel des Fördervereins
1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch
Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
2. Bleibt ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz
Mahnungen länger als sechs Monate im Verzug, kann es ausgeschlossen
werden.
3. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 8 - Auflösung des Vereins
1. Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3/4 hiervon die
Auflösung beschließen.
2. Bei der Auflösung des Fördervereins fällt das Vereinsvermögen der
Ortsfeuerwehr Eissel zu.
§ 9 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der ersten
Mitgliederversammlung am 27.05.2016 beschlossen.
Verden - Eissel, den 27.05.2016
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Vorsitzende/r
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erster stellv. Vorsitzende/r
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zweiter stellv. Vorsitzende/r